Ungeachtet der von der Beschwerdeführerin dargelegten Arbeitszeiten ist es nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat den Betrieb der Beschwerdeführerin aufgrund der erzeugten Immissionen der Recyclinganlage (namentlich Lärm- und Staubimmissionen des Brechers) wie auch aufgrund der im Strassenverkehr verursachten LKW-Fahrten (hohes Mass an quartierunüblichem Verkehr) als stark störend und damit nicht mehr mit der Arbeitszone vereinbar einstuft. Entsprechend fehlt es dem strittigen Projekt an der Zonenkonformität, weshalb die Beschwerde in materiellrechtlicher Hinsicht bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.