Davon werden mit 170 LKW-Fahrten rund zwei Drittel durch den Betrieb der Beschwerdeführerin verursacht, wobei sich in Zentrumsrichtung der Anteil auf rund 40 % der täglichen LKW-Fahrten beläuft (102 LKW-Fahrten [60 % von 170 LKW-Fahrten] im Verhältnis zu insgesamt 258 LKW-Fahrten). In Anbetracht der überproportionalen Verursachung von LKW-Fahrten am Gesamtverkehrsaufkommen ist es vertretbar, wenn der Gemeinderat davon ausgeht, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin ein hohes Mass an quartierunüblichem Verkehr im Sinn von § 15c Abs. 3 BauV verursacht, wenngleich die LKW-Fahrten lediglich 3,2 % des Gesamtverkehrs ausmachen (170 LKW-Fahrten in Rela-