Massgeblich ist primär, dass gemäss geltendem Bauzonenplan die Arbeitszone im Delta K- Strasse/P-Strasse nordöstlich sowie nordwestlich in die Wohnzone 2 (W2) eingebettet ist. Mit Blick auf die angrenzende Wohnnutzung ist es daher vertretbar, wenn die Quartiersüblichkeit des durch den Betrieb der Beschwerdeführerin verursachten Verkehrs nicht nur quantitativ, sondern auch aufgrund der Verkehrszusammensetzung (qualitativ) beurteilt wird. Demnach besteht im fraglichen Bereich der P-Strasse ein DTV von 5'271 Fahrzeugen mit einem LKW-Anteil von 4,9 % (Basis Jahr 2020; Abteilung Verkehr BVU, Stellungnahme vom 22. März 2024, S. 2, act.