Es mag sodann sein, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin seit mehr als 100 Jahren am vorliegenden Standort besteht und seit Jahrzenten fester Bestandteil des Quartiers ist (vgl. Beschwerde, Rz. 43, act. 273 f.; Stellungnahme vom 22. August 2024, Rz. 8 act. 405). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der vom Betrieb der Beschwerdeführerin ausgehende Verkehr, der nach ihrer Auffassung fester Bestandteil des Quartiers bilde (Beschwerde, Rz. 43, act. 273), zugleich als quartiersüblich einzustufen ist. Massgeblich ist primär, dass gemäss geltendem Bauzonenplan die Arbeitszone im Delta K- Strasse/P-Strasse nordöstlich sowie nordwestlich in die Wohnzone 2 (W2) eingebettet ist.