12 von 15 kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass das angrenzende Wohnquartier nicht vom LKW-Verkehr tangiert werde respektive der Grossteil des LKW-Verkehrs keine Wohnzonen betreffe (vgl. Beschwerde, Rz. 43, act. 273; Stellungnahme vom 22. August 2024, Rz. 9, act. 404). Vielmehr fallen 60 % der LKW-Fahrten auf der P-Strasse in nördliche Richtung und damit in Richtung des Zentrums von Q._____ an.