In dieser Hinsicht ist noch keine abschliessende umweltrechtliche Beurteilung erfolgt (vgl. Abteilung für Umwelt BVU, Stellungnahme vom 9. Februar 2024, S. 1, act. 296). Ungeachtet dessen ist es zulässig, wenn der Gemeinderat aufgrund der deklarierten Immissionssituation der Recyclinganlage, vornehmlich aufgrund des verursachten Lärms des Brechers, nicht mehr von einem herkömmlichen Gewerbetrieb im Sinn von § 15c Abs. 2 BauV ausgeht (vgl. Duplik, Rz. 23, act. 389) und diesen als nicht zonenkonform beurteilt.