Das Schutzniveau der PW liegt unter den Immissionsgrenzwerten (IGW; vgl. Art. 23 USG), die vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen schützen (vgl. Art. 13 Abs. 1 USG). Indes tragen die PW dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip (vgl. Art. 74 Abs. 2 Satz 1 BV) Rechnung, indem sie Immissionen, die schädlich und lästig werden können, frühzeitig begrenzen (vgl. Art. 1 Abs. 2 USG). Diese Zielrichtung erweist sich auch unter einem raumplanerischen Blickwinkel als sachgerecht, um Lärmkonflikten zwischen Wohnnutzungen sowie gewerblichen und industriellen Nutzungen vorzeitig wirksam entgegenzutreten (vgl. Art. 3 Abs. 3 Bst.