Der Gemeinderat stuft den Betrieb der Beschwerdeführerin als stark störend und daher in der Arbeitszone als nicht zonenkonform ein. Er verweist dabei auf die im UVB 2021 sowie in den Ergänzungen zum UVB 2021 vom 8. Juni 2022 aufgeführten Betriebsdaten, vor allem auf die erhöhte Umsatzmenge von verarbeitetem Recyclingmaterial von bis zu 60'000 t pro Jahr gegenüber den ursprünglich bewilligten 11'250 t pro Jahr (siehe vorstehend E. 3.1.5).