Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.165 vom 12. April 2023 E. II/3.2). Vor diesem Hintergrund stossen die von der Beschwerdeführerin aufgeführten vermeintlichen Präjudizien des Bundesgerichts sowie des Kantonsgerichts Basel-Landschaft im Vorhinein ins Leere (vgl. Beschwerde, Rz. 33 ff., act. 275). 5.4