Die in § 15c BauV aufgenommene Begriffsdefinition von mässig und stark störenden Betrieben muss somit nicht auf dem gesamten Kantonsgebiet einheitlich ausgelegt werden (vgl. AGVE 2009, S. 187). Bei der konkreten Zuordnung eines Betriebs zu den einzelnen Betriebstypen sind sodann die lokalen Gegebenheiten (Quartiersüblichkeit) mitzuberücksichtigen (BVU, Erläuterung zur Änderung der BauV vom 25. August 2021, S. 8). Die Begriffe "mässig störende und stark störende Betriebe" unterliegen demgemäss auch nach Inkrafttreten von § 15c BauV einer weitgehend autonomen Interpretation durch den Gemeinderat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.165 vom 12. April 2023 E. II/3.3).