10 von 15 eingestuft werden kann. Entsprechend besteht auch bei der Abgrenzung gegenüber mässig störenden Betrieben (§ 15c Abs. 2 BauV) kein abschliessendes kantonales Recht (vgl. jedoch Replik, Rz. 35, act. 364; Rz. 56, act. 359; Rz. 63, act. 358). Die in § 15c BauV aufgenommene Begriffsdefinition von mässig und stark störenden Betrieben muss somit nicht auf dem gesamten Kantonsgebiet einheitlich ausgelegt werden (vgl. AGVE 2009, S. 187).