Nach kantonalem Recht gelten insbesondere jene Betriebe als stark störend, die ein hohes Mass an quartierunüblichem Verkehr verursachen (§ 15c Abs. 3 BauV). Aus dem Wortlaut "insbesondere" erschliesst sich, dass – kumulativ oder alternativ – ein Betrieb aus anderen Gründen als stark störend