Hinsichtlich der Begriffe "nicht störende Betriebe" und "mässig störende Betriebe" wurde bereits vorstehend dargelegt, dass diesen raumplanerischer Gehalt zukommt (vgl. E. 3.1.4), weshalb sie der Beurteilung der (funktionalen) Zonenkonformität zugrunde zu legen sind. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang der seit 1. November 2021 in Kraft stehende § 15c BauV (Überschrift: "Störende Betriebe"), der zu den einzelnen Betriebstypen folgende Legaldefinition enthält: