Gemäss § 16 Abs. 1 BNO sind in der Arbeitszone Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig, namentlich auch Schichtbetriebe. Verkaufsgeschäfte und Fabrikläden dürfen eine maximal 300 m2 grosse Verkaufsfläche pro Laden aufweisen. Hinsichtlich der Begriffe "nicht störende Betriebe" und "mässig störende Betriebe" wurde bereits vorstehend dargelegt, dass diesen raumplanerischer Gehalt zukommt (vgl. E. 3.1.4), weshalb sie der Beurteilung der (funktionalen) Zonenkonformität zugrunde zu legen sind.