Die Beschwerdeführerin legt in materiellrechtlicher Hinsicht dar, ihr Gewerbebetrieb halte sich grundsätzlich an die in Q._____ üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten. Nur in ausserordentlichen Fällen würden Spezialbewilligungen eingeholt (etwa für Nachteinsätze im Zusammenhang mit Belagssanierungen oder Wochenendeinsätzen). Dies sei jedoch beschränkt auf wenige Fälle pro Jahr. Zu Nachteinsätzen komme es noch deutlich seltener. In den letzten vier Jahren sei es gerade einmal zu einem Nachtbetrieb gekommen. Der Betrieb der Beschwerdeführerin sei seit Jahrzenten ein fester Bestandteil des Quartiers und damit auch der Verkehr, welcher durch den Betrieb ausgelöst werde.