Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Argumentation nicht durchzudringen, zumal sich der Gemeinderat bei seiner Abweisung ausdrücklich auf die betrieblichen Verhältnisse gemäss dem vorliegenden UVB (UVB 2021 sowie Ergänzungen zum UVB 2021 vom 8. Juni 2022) abstützte (vgl. vorstehend E. 3.1.3 und 3.1.5). Darin sind die entscheidrelevanten Daten enthalten, die es für eine rechtlich vertretbare Beurteilung der Zonenkonformität durch den Gemeinderat bedurfte (siehe nachfolgend E. 5.5). Die Sachverhaltsrügen erweisen sich demgemäss als ungerechtfertigt; die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.