Ferner rügt die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Bestimmung von § 15c BauV und der damit verbundenen Einordnung des Betriebs als nicht, mässig oder stark störend eine ungenügende Sachverhaltsermittlung (vgl. Beschwerde, Rz. 23 ff., act. 277 ff.). Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Argumentation nicht durchzudringen, zumal sich der Gemeinderat bei seiner Abweisung ausdrücklich auf die betrieblichen Verhältnisse gemäss dem vorliegenden UVB (UVB 2021 sowie Ergänzungen zum UVB 2021 vom 8. Juni 2022) abstützte (vgl. vorstehend E. 3.1.3 und 3.1.5).