Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, dass nach ihrem Vorbringen eine sachverhaltsrelevante Frage vorliegt. Vielmehr betreffen ihre Ausführungen die Anwendung der einschlägigen Zonenvorschriften auf das strittige Vorhaben und somit eine Rechtsfrage. Der für die Beurteilung der Zonenkonformität zuständige Gemeinderat (vgl. vorstehend E. 3.1.4) hat in seinem Abweisungsentscheid vom 4. Dezember 2023 festgehalten, der Betrieb der Beschwerdeführerin sei in der Arbeitszone nicht zonenkonform (vgl. ebendort, E. B/6, S. 2 f., act. 266 f.). Ob diese Auffassung rechtlich vertretbar ist, gilt es nachfolgend zu prüfen (siehe E. 5).