Die Beschwerdeführerin macht eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend. Sie beanstandet zunächst, der Gemeinderat habe in seinem Beschluss vom 4. September 2023 den Betrieb der Beschwerdeführerin als stark störend und damit als in der Gewerbezone nicht mehr zonenkonform eingestuft. Der Gemeinderat übersehe dabei ganz offensichtlich, dass das gesamte Betriebsgelände der Beschwerdeführerin und damit auch die Parzellen eee, fff und iii mit Gemeindeversammlungsbeschluss vom (...) in die Arbeitszone gemäss § 16 BNO umgezont worden seien. Auch die Abteilung für Baubewilligungen