347). Zumindest hätte die Beschwerdeführerin im Lauf des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens Einsicht in die Stellungnahme der Abteilung für Umwelt BVU (kantonale Umweltschutzfachstelle) vom 8. November 2023 nehmen und sich dazu äussern können, was sie jedoch trotz anwaltlicher Vertretung unterliess. Demnach liegt keine relevante Gehörsverletzung vor. Insgesamt ist das Akteneinsichtsrecht respektive die Aktenführungspflicht durch die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden nicht verletzt worden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 4. Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts