Nicht restlos erstellt ist, ob die Stellungnahme der Abteilung für Umwelt BVU (kantonale Umweltschutzfachstelle) vom 8. November 2023 der Beschwerdeführerin tatsächlich zugestellt wurde beziehungsweise, ob diese im Zeitpunkt der Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin in den kommunalen Akten vorhanden war. Aufgrund der Aktenlage müsste eine Zustellung erfolgt sein (vgl. Gemeinderat, Abweisung vom 4. Dezember 2023, S. 5, act. 264). Im beigezogenen kommunalen Baudossier 2021/65 ist sodann die Stellungnahme der Abteilung für Umwelt BVU (kantonale Umweltschutzfachstelle) vom 8. November 2023 mit Eingangsstempel vom 15. November 2023 enthalten.