Nach dieser Einteilung werden Recyclingbetriebe allgemein der Kategorie "stark störend" zugeordnet (vgl. Beschwerdebeilage 6, act. 269). Mit Blick auf die Aktenführungspflicht ist indes unerheblich, dass sich der Kurznotiz keine weitergehenden Hinweise zu den im Rahmen der Konsultation involvierten Personen sowie zu allfälligen Ausführungen zur konkreten betrieblichen Einstufung entnehmen lassen (vgl. Beschwerde,