Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin verweist der Gemeinderat im PA vom 4. September 2023 nicht auf ein erstelltes Fachgutachten der W._____. Der Gemeinderat hält lediglich fest, dass die W._____ als Fachgutachterin, das heisst zur Sachverständigung, beigezogen wurde (vgl. ebendort, E. II, S. 2, act. 204). In diesem Zusammenhang wurde seitens der Gemeinde eine Kurznotiz mit Datum vom 30. November 2022 ausgefertigt, welche der Beschwerdeführerin am 13. September 2023 zuging (vgl. Beschwerdebeilage 6, act. 269).