Sie habe bis zum heutigen Datum die kantonalen Akten nicht zugestellt erhalten, obwohl sie am 12. Dezember 2023 ein Einsichtsgesuch eingereicht habe. Daraus erhelle, dass der Gemeinderat seiner Pflicht zur vollständigen, geordneten und übersichtlichen Aktenführung nicht nachgekommen sei (vgl. Beschwerde, Rz. 14 f., act. 281 f.). 3.2.2