Die Beschwerdeführerin macht ferner gestützt auf den Anspruch des rechtlichen Gehörs geltend, sie habe mit Schreiben vom 11. September 2023 um Zustellung des im PA vom 4. September 2023 erwähnten Fachgutachtens der W._____ ersucht. Mit E-Mail vom 13. September 2023 des stellvertretenden Gemeindeschreibers (O._____) sei ihr dann mitgeteilt worden, dass kein Fachgutachten vorliege. In der Folge sei der Beschwerdeführerin lediglich eine Kurznotiz einer Besprechung vom 30. November 2022 mit der "Fachgutachterin" zugestellt worden.