7 von 15 act. 262). Darauf braucht nachfolgend allerdings nicht näher eingegangen zu werden, da die Beschwerde bereits aufgrund der fehlenden Zonenkonformität abzuweisen ist (siehe E. 5.5). Jedenfalls ist im Zusammenhang mit der kantonalen Abweisung vom 9. November 2023 weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Replik, Rz. 12, act. 372; Rz. 70, act. 356) noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennbar (vgl. Replik, Rz. 48, act. 361),