So obliegt die Zuständigkeit zur Beurteilung der Zonenkonformität innerhalb des Baugebiets mit entsprechender Begründungspflicht dem Gemeinderat (vgl. vorstehend E. 3.1.4) und nicht der Abteilung für Baubewilligungen BVU. Eine andere Frage ist, ob die kantonale Abweisung zulässigerweise einzig gestützt auf die fehlende Zonenkonformität erfolgen durfte (dahingehend Abteilung für Baubewilligungen BVU, Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2024, Ziffer 2.2, S. 2, act. 347;