Die Beschwerdeführerin geht schliesslich fehl, wenn sie geltend macht, dass die Abteilung für Baubewilligungen BVU in ihrem Entscheid vom 9. November 2023 betreffend die Zonenkonformität die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie auf den kommunalen PA vom 4. September 2023 verwies (vgl. Beschwerde, Rz. 12, act. 283; Replik, Rz. 17, act. 370 f.). So obliegt die Zuständigkeit zur Beurteilung der Zonenkonformität innerhalb des Baugebiets mit entsprechender Begründungspflicht dem Gemeinderat (vgl. vorstehend E. 3.1.4) und nicht der Abteilung für Baubewilligungen BVU.