spruchreif ist (vgl. nachfolgend E. 4). Von der beantragten Rückweisung ist folglich abzusehen, womit der Beschwerdeantrag 1 abzuweisen ist. Der geheilten Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3).