siehe nachfolgend E. 5.4). Mithin ist von einer leichten Gehörsverletzung auszugehen, die sich jedoch in vorliegendem Verfahren aufgrund der umfassenden Kognition des Regierungsrats (vgl. § 52 Abs. 1VRPG) heilen lässt. Die Beschwerdeführerin konnte sich denn auch im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren zur Zonenkonformität eingehend äussern (vgl. Beschwerde, Rz. 23 ff., act. 272 ff.; Replik, Rz. 63 ff., act. 357 f.; Stellungnahme vom 22. August 2024, Rz. 5 ff., act. 403 ff.). Im Übrigen würde eine Rückweisung zu einem Verfahrensleerlauf führen, da die Angelegenheit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Replik, Rz. 30, act. 366) spruchreif ist (vgl. nachfolgend E. 4).