Stellungnahme vom 22. August 2024, Rz. 10, act. 404), soweit sie moniert, dass der Gemeinderat seiner Begründungspflicht auch im Rechtsmittelverfahren nicht genügend nachgekommen sei, zumal er in seiner Beschwerdeantwort sowie in seiner Duplik die einzelnen Umstände anführt, die nach seiner Auffassung für eine Qualifikation des Betriebs der Beschwerdeführerin als stark störend sprechen (vgl. Beschwerdeantwort, Ziffer 2.2, S. 4, act. 300; Ziffer 3.2, S. 4 f., act. 299; Duplik, Rz. 22 f., act. 389 f.; siehe nachfolgend E. 5.4).