Aufgrund seines erheblichen Beurteilungsspielraums hätte er sich aber eingehender zu den aus seiner Sicht massgeblichen Kriterien äussern müssen, die zur negativen Beurteilung der Zonenkonformität des strittigen Projekts geführt haben (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.3). Dies hat er erst im Rahmen des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens in hinreichender Weise getan (siehe nachfolgend E. 5.4). Insofern dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge durch. Der Beschwerdeführerin kann demgegenüber nicht gefolgt werden (vgl. Replik, Rz. 29, act. 366 f.; Stellungnahme vom 22. August 2024, Rz.