Entsprechendes würde bereits auf eine materiellrechtliche Beurteilung seiner Entscheidung hinauslaufen, was über die notwendige Begründungspflicht hinausgeht. Der Gemeinderat ist zwar bei der Beurteilung der Zonenkonformität des Betriebs der Beschwerdeführerin – trotz kantonaler Legaldefinition von störenden, mässig störenden und stark störenden Betrieben in § 15c BauV – weitgehend autonom (siehe nachfolgend E. 5.3). Aufgrund seines erheblichen Beurteilungsspielraums hätte er sich aber eingehender zu den aus seiner Sicht massgeblichen Kriterien äussern müssen, die zur negativen Beurteilung der Zonenkonformität des strittigen Projekts geführt haben (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.3).