Ob dies statthaft ist, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. nachfolgend E. 5). Dem Gemeinderat kann unter dem Titel des rechtlichen Gehörs auch nicht vorgeworfen werden, seine Begründung sei ohne "kohärente Einbettung im Einzelfall in die massgeblichen Rechtsgrundlagen" erfolgt (vgl. Beschwerde, Rz. 10 in fine, act. 284). Entsprechendes würde bereits auf eine materiellrechtliche Beurteilung seiner Entscheidung hinauslaufen, was über die notwendige Begründungspflicht hinausgeht.