Mit Blick auf das rechtliche Gehör ist nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat in seinem Abweisungsentscheid vom 4. Dezember 2023 nicht weiter darauf eingeht, weshalb er in seinem Beschluss vom 4. September 2023 (wie auch in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2023) die altrechtliche Gewerbezonierung statt die seit (...) geltende Arbeitszone (vgl. vorstehend E. 1.1) erwähnte (vgl. Beschwerde, Rz. 22, act. 279). Entscheidend ist, dass er seine Abweisung vom 4. Dezember 2023 ausdrücklich gestützt auf die aktuell geltende Arbeitszone erliess (vgl. ebendort, E. B/6, S. 2 f., act. 266 f.). Ob dies statthaft ist, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. nachfolgend E. 5).