6 von 15 ergibt sich insgesamt, dass der Gemeinderat den Recyclingbetrieb der Beschwerdeführerin als stark störend und daher in der Arbeitszone als nicht zonenkonform einstuft. Dies führt er auf die im UVB (UVB 2021 sowie Ergänzungen zum UVB 2021 vom 8. Juni 2022) deklarierten Verhältnisse zurück, vornehmlich auf die erhöhte Verarbeitungsmenge der Brechanlage im Umfang von bis zu 60'000 t Recyclingmaterial pro Jahr gegenüber der ursprünglich bewilligten Menge von 11'250 t pro Jahr.