Im Zusammenhang mit der Zonenkonformität verweist der Gemeinderat in seinem Entscheid vom 4. Dezember 2023 auf die kantonale Abweisungsverfügung vom 9. November 2023. In dieser wird wiederum auf die kommunalen Beschlüsse vom 4. September 2023 sowie 30. Oktober 2023 verwiesen (siehe vorstehend E. 3.1.3). Dies ist grundsätzlich zulässig; die sich daraus ergebende Begründung muss jedoch den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. BGE 142 II 20 E. 4.1). Aus den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen (vgl. E. 3.1.3) zur fehlenden Zonenkonformität