Den Begriffen "nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe" kommt somit raumplanerischer Gehalt zu, zumal vorliegend die Festlegung der ES gesondert in § 10 Abs. 1 BNO erfolgt ist. Demgemäss obliegt es dem Gemeinderat, den Betrieb der Beschwerdeführerin hinsichtlich der (funktionalen) Zonenkonformität zu beurteilen (vgl. § 59 Abs. 1 BauG). Insofern trifft ihn eine Begründungspflicht. 3.1.5