Die Begriffe "nicht störende und mässig störende Betriebe" beziehen sich auf die in der Arbeitszone zulässige Nutzungsintensität (vgl. § 15 Abs. 1 BauG). Dahingehend besteht im kantonalen Baurecht in Anlehnung an die ehemalige Muster-BNO eine Legaldefinition zu den einzelnen Betriebstypen (vgl. § 15c Bauverordnung [BauV] vom 25. Mai 2011; BVU, Erläuterung zur Änderung der BauV vom 25. August 2021, S. 8). Den Begriffen "nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe" kommt somit raumplanerischer Gehalt zu, zumal vorliegend die Festlegung der ES gesondert in § 10 Abs. 1 BNO erfolgt ist.