Das vorliegend strittige Projekt liegt in der Arbeitszone (vgl. vorstehend E. 1.1). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNO sind in der Arbeitszone Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig, namentlich auch Schichtbetriebe. Die Begriffe "nicht störende und mässig störende Betriebe" beziehen sich auf die in der Arbeitszone zulässige Nutzungsintensität (vgl. § 15 Abs. 1 BauG).