Dies gilt nicht nur für vom USG nicht erfasste ideelle Immissionen, sondern auch für – grundsätzlich unter das USG fallende – materielle Immissionen, wie Lärm (Urteil des Bundesgerichts 1C_555/2018 vom 29. August 2019 E. 4.2). Wird in kantonalen und kommunalen Nutzungsvorschriften auf die erwähnten Betriebstypisierungen abgestellt, kommt diesen nach wie vor selbstständiger Gehalt zu, soweit sie die Frage regeln, ob aus raumplanerischen Gründen ein Betrieb am vorgesehenen Standort erstellt werden darf ("funktionale Zonenverträglichkeit"; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_555/2018 vom 29. August 2019 E. 4.2 f.; aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 184;