Indessen ist es Aufgabe des Raumplanungsrechts, Immissionspotenziale vorausschauend zu vermeiden und Konflikte zwischen der Wohn- und anderen (namentlich gewerblichen beziehungsweise industriellen) Nutzungen gar nicht erst aufkommen zu lassen. Dies gilt nicht nur für vom USG nicht erfasste ideelle Immissionen, sondern auch für – grundsätzlich unter das USG fallende – materielle Immissionen, wie Lärm (Urteil des Bundesgerichts 1C_555/2018 vom 29. August 2019 E. 4.2).