Die Differenzierung zwischen störenden, mässig störenden und stark störenden Betrieben dient primär dazu, die ES für die einzelnen Nutzungszonen gemäss Art. 43 Abs. 1 LSV zu bestimmen. Insoweit ist im Bereich des umweltrechtlichen Immissionsschutzes abschliessendes Bundesrecht (vgl. Art. 65 Abs. 2 USG) anwendbar. Indessen ist es Aufgabe des Raumplanungsrechts, Immissionspotenziale vorausschauend zu vermeiden und Konflikte zwischen der Wohn- und anderen (namentlich gewerblichen beziehungsweise industriellen) Nutzungen gar nicht erst aufkommen zu lassen.