Dieses kommt nach dem Studium der Baugesuchsunterlagen und dem Vergleich mit gleichgelagerten Fällen im Kanton Aargau zum Schluss, dass ein Recyclingbetrieb, wie ihn die A._____ AG aktuell betreibt und im UVP-Bericht deklariert, nicht mehr als mässig störend, sondern als stark störend einzustufen ist und somit in der Gewerbezone als nicht zonenkonform gilt. Die A._____ AG hat die Genehmigung für die Verarbeitung von 11'250 t/a Recyclingmaterial. Die Erhöhung auf ca. 60'000 t/a wird in der Gewerbezone jedoch als nicht zonenkonform erachtet."