Im verwiesenen PA des Gemeinderats vom 4. September 2023 stellt dieser in seinem Beschluss fest, dass ein Recyclingbetrieb, wie ihn die Beschwerdeführerin aktuell betreibe und wie im UVB deklariert, nicht mehr als mässig störend, sondern als stark störend einzustufen sei (vgl. S. 2, act. 204). Er führt im Einzelnen dazu aus (E. II, S. 2, act. 204): "Für die Umsetzung der kommunalen BNO ist