Im Zusammenhang mit der Zonenkonformität führt die Abteilung für Baubewilligungen BVU in ihrer Abweisungsverfügung vom 9. November 2023 aus, das Firmenareal der Beschwerdeführerin liege in der Gewerbezone. Es gelte die ES III. In Zonen mit der ES III seien gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. c der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 mässig störende Betriebe zugelassen. Der Gemeinderat sei mit Schreiben vom 22. November 2022 gebeten worden, sich verbindlich zur Zonenkonformität des Betriebs der Beschwerdeführerin zu äussern.