10, act. 284 f.). Indem die Abteilung für Baubewilligungen BVU in ihrer Verfügung vom 9. November 2023 für die Frage der Zonenkonformität auf den PA des Gemeinderats vom 4. September 2023 und der Gemeinderat seinerseits in seinem Entscheid vom 4. Dezember 2023 auf die Begründung der Abteilung für Baubewilligungen BVU gemäss Abweisungsverfügung vom 9. November 2023 verweise, sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Begründung des Entscheids gleich doppelt verletzt worden (vgl. Beschwerde, Rz. 12, act. 283). Im Übrigen erfülle auch der Wiedererwägungsentscheid des Gemeinderats vom 30. Oktober 2023 nicht die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung (Replik, Rz. 8, act.