Die Beschwerdeführerin moniert, der Gemeinderat beschränke sich in seinem Abweisungsentscheid vom 4. Dezember 2023 auf die pauschale und sehr allgemeine Aussage, wonach der Recyclingbetrieb der Beschwerdeführerin mit der beantragten Recyclingmenge von 60'000 t pro Jahr in der Arbeitszone nicht zonenkonform sei. Eine inhaltliche Begründung mit schlüssiger, kohärenter Einbettung im konkreten Einzelfall nach Massgabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen sei nicht ansatzweise erfolgt (vgl. Beschwerde, Rz. 10, act. 284 f.).