Umfang Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 2a). Infolgedessen sind auch die unbestrittenen Teilaspekte des Projekts nicht in Rechtskraft erwachsen und unterliegen nach § 52 Abs. 1 VRPG der vollen Überprüfung durch den Regierungsrat (vgl. auch BGE 125 V 413 E. 2d). Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung des Gemeinderats mit Blick auf die den Streitgegenstand bildenden Elemente nicht von Belang, wenn sich die Beschwerdeführerin nicht weiter zur Thematik der Umweltverträglichkeit geäussert hat. Insofern ist kein Abweisungsgrund gegeben. 3. Rechtliches Gehör 3.1 3.1.1