89 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 Bundesgesetz über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Ferner sind die Beschwerdeanträge hinreichend begründet (vgl. § 43 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben.